Die Betreuungsverfügung

Besser BEVOR nichts mehr geht...

 

"Der Tod lächelt uns alle an,

das einzige was man machen kann

ist zurücklächeln."

Marcus Aurelius (121 – 180)

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist auch das Betreuungsrecht geregelt. Davon sind erwachsene Menschen betroffen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr handlungsfähig sind. Das Betreuungsrecht gewährt diesen Betroffenen den notwendigen Schutz, die erforderliche Fürsorge und erhält ihnen zugleich ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung.

Eine Betreuungsverfügung bietet hier die Möglichkeit der persönlichen Vorsorge für den Fall, dass jemand aus obengenannten Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.


Zweck einer Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Ein weiterer Vorteil einer Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.

Hier finden Sie ein Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Download:

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Sollten Sie Fragen zur Betreuungsverfügung oder sonstigen Vollmachten haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

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