braucht man eigentlich ein Testament?

Kompetente Beratung vom Bestattungshaus Kuhnert

 

"Jung ist man morgens und alt abends.

Abendlich müssen unser Testament bereit

und unsere Angelegenheiten

in Ordnung sein."

Novalis (1772 – 1801)

 

Mit dem Zeitpunkt des Todes eines Menschen geht das gesamte Erbe auf den oder die Erben über. Eine Erbschaft besteht aus Vermögen und aus Verbindlichkeiten einer/s Verstorbenen. Diese Dinge lassen sich zu Lebzeiten in einem Testament regeln.

Die Frage nach der Notwendigkeit eines Testaments stellen sich daher viele Menschen. Die Antwort auf diese Frage ist einfach:

Wenn die gesetzliche Erbfolge vermieden werden soll, muss ein Testament vorliegen! 


Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in der Praxis oft nicht erstrebenswert und führt sehr häufig zu gravierenden Problemen unter den Hinterbliebenen, welche man zu Lebzeiten nie für möglich gehalten hätte.

Grundsätzlich gelten die Ehepartner und die Verwandten einer/s Vererbenden als gesetzliche Erben. Sobald eine verstorbene Person Kinder oder Enkelkinder (Erben erster Ordnung) hinterlässt, sind andere Verwandte in der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die anstehende Erbschaft fällt in solchen Fällen dann den Kindern (oder Enkelkindern) gemeinsam mit dem Ehegatten zu. Wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, bilden Ehepartner und noch lebende Verwandte der/s Verstorbenen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies können z.B. die Eltern einer/s Verstorbenen sein, die neben dem Ehepartner zu Erben (Erben zweiter Ordnung) werden. Auch entferntere Verwandte sind unter Umständen begünstigt (dritte Ordnung). Abhängig von der Familienkonstellation und dem zwischen Ehepartnern vereinbarten Güterstand, wird durch das zuständige Nachlassgericht eine Erbquote für die einzelnen Erben festgelegt.

Das "Berliner Testament"

Bei einem "Berliner Testament" setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass die gemeinschaftlichen Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erben. Der überlebende Ehepartner ist somit abgesichert und eine Erbstreitigkeit mit den Kindern kann dadurch vermieden werden. Ein Berliner Testament kann wegen der wechselbezüglichen Verfügungen nur einvernehmlich von beiden geändert oder aufgehoben werden. Ein einseitiger Widerruf ist zwar möglich, bedarf aber einer notariell beurkundeten Form und wird nur mit förmlicher Zustellung beim Ehepartner rechtswirksam. Ein gemeinschaftliches "Berliner Testament" verliert im Falle einer Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft seine Gültigkeit.

Das eigenhändige Testament

Ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament kann zu jeder Zeit und an jedem Ort erstellt werden. Allerdings müssen dabei gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden, damit das Testament gültig ist:

  • Ihre letzten Wünsche müssen hierbei komplett handschriftlich verfasst sein und mit Ihrem Vor- und Familiennamen unterschreiben werden.
  • Etwaige Vordrucke oder maschinell bzw. per Schreibmaschine oder Computer erstellte Verfügungen sind nicht rechtswirksam.
  • Alle Regelungen und Wünsche müssen zweifelsfrei und eindeutig formuliert sein, sodass keine Fehldeutungen oder Interpretationen möglich sind. Dies lässt später keinen Raum für Diskussionen zwischen den Erben bzw. Nicht-Erben.
  • Wählen Sie für Ihre Verfügung eine einfache Überschrift wie „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“, um damit eindeutig zu kennzeichnen, dass es sich um das finale Dokument Ihrer Willenserklärung handelt.
  • Achten Sie bei der Erstellung auch auf gute Lesbarkeit Ihrer Angaben. Unleserliche Testamente werden nicht anerkannt.
  • Erstellen Sie eine Kopie Ihres Testaments. Sollte das Originaltestament später einmal nicht auffindbar sein, wird auch eine Kopie anerkannt. Selbst wenn ein früher datiertes Originaltestament existiert, ist eine später erstellte Kopie gültig.
  • Gemäß Paragraph 2247 BGB müssen sowohl der Ort, als auch das Datum der Erstellung (handschriftlich) angegeben sein.
  • Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zu Ihrem Testament sind grundsätzlich möglich. Diese Korrekturen oder Nachträge sollten jedoch mit Ihrer Unterschrift sowie der Orts- und Datumsangabe versehen sein.

Hinweise:

Bei Vorlage mehrerer Willenserklärungen, ist immer das zuletzt verfasste Testament rechtswirksam. Bei fehlender Angabe des Datums und des Ortes der Erstellung, kann das Testament im Streitfall als ungültig eingestuft werden.

Sollten Sie Zweifel an der Eindeutigkeit oder Wirksamkeit einiger Bestimmungen in Ihrem Testament haben, wäre es ratsam, Kontakt zu einem Fachanwalt aufzunehmen. Gegebenenfalls sollten Sie sich dann für ein öffentliches (notarielles) Testament entscheiden, welches Ihnen größtmögliche Rechtssicherheit bietet.

Das öffentliche Testament (bei einem Notar)

Ein öffentliches Testament wird von einem Notar erstellt und beurkundet den letzten Willen einer/s Vererbenden. Insbesondere bei besonderen Familienkonstellationen oder Besitzverhältnissen ist es sinnvoll, sich notariell beraten zu lassen. Bei zu erwartenden Hinterlassenschaften von Unternehmen werden auch steuerrechtliche Themen relevant und diese müssen gesondert beachtet werden.

Ein Notar bespricht mit Ihnen die gewünschten Reglungen und mögliche Konsequenzen. Der Notar ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie umfassend zu belehren und aufzuklären sowie das Testament akribisch zu prüfen. Anschließend setzt er das Testament Ihren Wünschen entsprechend auf und liest es Ihnen vor, bevor beide Seiten das Dokument abschließend unterschreiben. So können Sie sichergehen, dass Ihr Testament rechtswirksam ist und bleibt.

Nach der Beurkundung wird das Testament durch den Notar an das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht) zur amtlichen Verwahrung übergeben. Durch die ordnungsgemäße amtliche Verwahrung des Dokuments ist gewährleistet, dass Ihr Testament nicht verloren geht, gefälscht wird oder in falsche Hände gelangt.

Hinweis:

Bei Vorliegen eines notariellen Testaments, müssen die Erben keinen Erbschein mehr beantragen, der mitunter höhere Kosten verursacht als das notarielle Testament selbst.

Fazit

Ein gut durchdachtes und rechtssicheres Testament kann eine gute Grundlage für ein sorgenfreies Leben der gesamten Familie bilden. Das Testament oder ein Erbvertrag sind Voraussetzung dafür, dass der Wille einer/s Vererbenden exakt umgesetzt werden kann. Ein Testament kann großen Einfluss auf die Zukunft der Hinterbliebenen nehmen und sollte daher entsprechend sorgfältig überdacht und fachgerecht bearbeitet und aufgesetzt werden. Darüber hinaus kann und sollte ein Testament den sich ändernden Lebensphasen angepasst werden. Für ein gutes Gefühl wenn alles geregelt ist.


Sollten Sie Fragen zum Testament oder sonstigen Verfügungen haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

Telefon (0231) 453288 oder 441440